Pflegewohngeld
Jeder Heimbewohner hat zunächst Anspruch auf Pflegewohngeld.
Hierzu ist ein Antrag auf Pflegewohngeld beim zuständigen Sozialamt zu stellen.
Zum 01. 08. 2003 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegewohngeldgesetzes in Kraft getreten.
Das novellierte Landespflegegesetz sieht in § 12 Abs. 3 auch den Vermögenseinsatz bei Ermittlung eines Pflegewohngeldanspruchs vor. Pflegewohngeld wird danach nur noch gewährt, sofern die kleineren Barbeträge und sonstige Geldwerte des Heimbewohners / der Heimbewohnerin und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten einen Betrag von 10 000 € nicht übersteigen.
Für das übrige Vermögen gelten die Bestimmungen des BSHG entsprechend.
Bei Bewilligung des Pflegewohngeldes beträgt dieses ab dem 01.01.2011
Einzelzimmer: maximal 508,62€ monatlich.
Doppelzimmer: maximal 474,55€ monatlich.
Die vollstationären Leistungen der Pflegekassen.
| Pflegestufe | Leistungen ab 2010 | Leistungen ab 2012 |
| I | 1023.- € | 1023.- € |
| II | 1279.- € | 1279.- € |
| III | 1510.- € | 1550.- € |
| III+ | 1825.- € | 1918.- € |
Wenn Sie Interesse an einer Aufnahme in unserer Wohnanlage haben, informieren Sie sich bitte bei unserer Leiterin des Sozialen Dienstes, Frau Andrea Steinbusch.
oder unserer Pflegedienstleitung, Frau Monika Plum.
In diesem Zusammenhang erhalten Sie Auskunft zur Zimmerauswahl, Pflege- und Betreuungsleistungen, Heimordnung und Heinvertrag, sowie zur Finanzierung Ihres Aufenthaltes.
Bei noch offenen Fragen stehen wir Ihnen gerne zu einem persönlichen Gespräch oder telefonisch zur Verfügung.
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